Satzung ASV – Moabit Basketball
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 28.01.2010 gegründete Verein führt den Namen ASV – Moabit
Basketball und
hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und
erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportart
Basketball.
Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Freizeit-
/ Wettkampfsport.
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen
Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine
angemessene Vergütung ausüben.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26
a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte- und Bedingungen.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen
gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und
weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern
nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Halbjahresende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen und in einer gesonderten Beitrags- und Gebührenordnung festgehalten. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils am 15. des Monats des beginnenden Halbjahres im Voraus fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens zwei Mal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
§ 6 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder - ausgenommen
Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an
Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der
Entscheidung bleibt unberührt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des
Berichts der Kassenprüfer
c)
Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der
Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für den
Beschwerdeausschuss
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie
deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Verhandlung der
Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
k) Ernennung/Abberufung
von Ehrenmitgliedern nach § 12
l) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich (auch per Email möglich) mitgeteilt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 5 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3a)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen
Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b)
gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins
führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der
ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die
Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und
überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen
durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden
Protokolle angefertigt, die vom
Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem
Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 Ehrenmitglieder
Durch die
Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders
verdient
gemacht haben, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit ernannt. Sie
besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12 Beschwerdeausschuß
Der
Beschwerdeausschuss besteht aus drei
erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Er wird
jeweils für ein Jahr gewählt.
§ 13 Ehrenamtspauschale
Vereinsämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.
26a
EStG beschließen. Der Auszahlung der Ehrenamtspauschale muss durch den Vorstand
einstimmig beschlossen werden.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart . Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports und insbesondere der Sportart Basketball als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.01.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins ASV – Moabit Basketball beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




